Transport i infrastruktura · 28.4.2026
Regulatorische Entlastung ermöglicht Geschwindigkeiten bis 45 mph für nicht befahrbare Bordsteine
Diese Regelung ändert die Definition eines nicht befahrbaren Bordsteins in der Regulierung des Zug-Horns der FRA im Einklang mit fünf langjährigen Ausnahmen der FRA, die eine Autobahngeschwindigkeit von bis zu 45 Meilen pro Stunde (mph) zulassen, wo diese Autobahnbordsteine in ruhigen Zonen nach der Regulierung vorhanden sind.