Internationaler Handel · 30.9.2026Aktualisiert: 18.10.2026 · 1 Min. Lesezeit
Bundesbehörden sammeln Informationen; Vorlage beim Büro für Verwaltung und Budget (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) für Überprüfung und Genehmigung; Anregung zum Kommentar; Fünfjahresaufbewahrungsanforderung für Exportgeschäfte und Boykottmaßnahmen
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Zusammenfassung
Die Bundesbehörden stellen Informationen für Überprüfung und Genehmigung beim Büro für Verwaltung und Budget (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) ein und fordern Kommentare ein. Sie legen fest, dass Exportgeschäfte und Boykottmaßnahmen fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen.