Technologie · 29.9.2026Aktualisiert: 18.10.2026 · 1 Min. Lesezeit
Ausschreibung der Absicht, die Registrierung bestimmter kommunaler Beraterkosten gemäß § 15b(c)(3) des Börsenabkommens vom 6. September 1934 zurückzunehmen
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Zusammenfassung
Die Regierung plant, die Registrierung bestimmter kommunaler Beraterkosten aufgrund von § 15b(c)(3) des Börsenabkommens vom 6. September 1934 zurückzunehmen. Dieser Schritt soll die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Ausübung kommunaler Beraterkosten verbessern.