Finanzen & Märkte · 30.9.2026Aktualisiert: 18.10.2026 · 1 Min. Lesezeit
Entfernung aus dem Verzeichnis nach § 8(f) des Investment Company Act von 1940
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Zusammenfassung
Der Antragsteller bittet um eine Entscheidung, die bestätigt, dass es sich um ein Investmentfonds handelt, der nicht mehr existiert. Der Antragsteller hat nie eine öffentliche Befürwortung seiner Wertpapiere abgegeben und plant keine öffentliche Befürwortung oder Betätigung im Geschäft eines Investmentfonds.