Internationaler Handel · 23.7.2026Aktualisiert: 23.10.2026 · 1 Min. Lesezeit
Die Kommission hat die Kommission mit der Entscheidung des Rates vom 27. Dezember 2013 über die Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG zur Änderung der Richtlinie 91/676/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Erzeugnissen aus dem Stahl in Kraftfahrzeugen (ABl.
Lokale automatische Übersetzung · Originalsprache der Quelle
Zusammenfassung
Die Kommission hat die Kommission mit der Entscheidung des Rates vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe c EG-Vertrag in Bezug auf die Veröffentlichung eines Artikels 108 Absatz 2 EWG-Vertrags unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften für die Ausführung einer Richtlinie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2006 ersucht, die Mitgliedstaaten zu prüfen, ob diese Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 90/270/EWG angewandt werden können.