Finanzen & Märkte · 12.10.2026Aktualisiert: 17.10.2026 · 1 Min. Lesezeit
Richtlinie 5 vom 2026 - Zurückziehung der bisher ausgesprochenen spezifischen Richtlinien
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Zusammenfassung
Die Prudenzbehörde (PA) kann gemäß § 6 Abs. 6 c des Bankengesetzes 1990 (Gesetz Nr. 94 vom 1990) nach Absprache mit der relevanten Bank, dem Kontrollunternehmen, dem Vertretungsamt oder dem zugelassenen Unternehmen die vorherig ausgesprochenen spezifischen Richtlinien zurückziehen. Dies kann aufgrund von Änderungen in der Rechtslage oder aufgrund von Änderungen in den Vorschriften der Europäischen Union erfolgen.