Internationaler Handel · 2.5.2025
Anpassung der Einfuhrzölle für Aluminium- und Stahldelikte nach § 232 des Handelsausweitungsgesetzes
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Die Präsidentin hat am 10. Februar 2025 zwei Proklamationen (Aluminium- und Stahlpresidentsproklamationen) erlassen, die Einfuhrzölle für Aluminium- und Stahldelikte festsetzen und ein Verfahren zur Ermittlung weiterer abhängiger Aluminium- und Stahldelikte vorschreiben. Das Bundesamt für Wirtschaftssicherheit (BIS) hat in diesem Interim-Fazitregel (IFR) ein Verfahren zur Ermittlung weiterer abhängiger Aluminium- und Stahldelikte festgelegt, das von der Präsidentin unter § 232 des Handelsausweitungsgesetzes von 1962 (§ 232) genehmigt wird. Darüber hinaus hebt das IFR die Aluminium- und Stahlausnahmeprozesse auf, die durch die Präsidentsproklamationen vom 18. März 2018 (Presidentsproklamationen 9704 und 9705) genehmigt wurden.