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Geschäft · 1.7.2025

Discretion bei der Strafverfolgungsanwaltschaft

Die vorgeschlagene Regelung klärt, dass das Büro des Generalanwalts der FRA die Diskretion hat, eine Verstöße abzulehnen oder zurückzuziehen, wie z.B. eine technische Verstöße, bei der die bestrittene Handlung keine praktische Sicherheitsfrage aufwirft.

Originalsprache der Quelle: Federal Register — Transportation DepartmentOriginalquelle öffnen →

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