Energie & Umwelt · 28.1.1994
National Emissionsstandards für Radionuklidemissionen aus Einrichtungen, die von der Nuclear Regulatory Commission und Bundesanlagen, die nicht von der Abteilung für Energie betrieben werden, lizenziert sind
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Die EPA bestätigt, dass 40 CFR Teil 61, Abschnitt I, für zwei Kategorien derzeit anwendbar ist: (1) Einrichtungen, die von der Nuclear Regulatory Commission (NRC) oder den NRC-Zustimmungsstaaten lizenziert sind, mit Ausnahme von kommerziellen Kernkraftwerken, und (2) alle Bundesanlagen, die nicht von der Abteilung für Energie (DOE) betrieben werden. Die Geltung von Abschnitt I ist für kommerzielle Kernkraftwerke derzeit ausgesetzt.