Środowisko i energia · 28.1.1994
National Emissionsstandards für Radionuklidemissionen aus Einrichtungen, die von der Nuclear Regulatory Commission und Bundesanlagen, die nicht von der Abteilung für Energie betrieben werden, lizenziert sind
Die EPA bestätigt, dass 40 CFR Teil 61, Abschnitt I, für zwei Kategorien derzeit anwendbar ist: (1) Einrichtungen, die von der Nuclear Regulatory Commission (NRC) oder den NRC-Zustimmungsstaaten lizenziert sind, mit Ausnahme von kommerziellen Kernkraftwerken, und (2) alle Bundesanlagen, die nicht von der Abteilung für Energie (DOE) betrieben werden. Die Geltung von Abschnitt I ist für kommerzielle Kernkraftwerke derzeit ausgesetzt.