Geschäft · 23.2.1994Aktualisiert: 16.10.2026 · 1 Min. Lesezeit
Bundesalters-, Hinterbliebener- und Invalidenversicherung sowie Einkommenersatzleistungen für Alte, Blinde und Behinderte; Beschränkung von Reisekosten für die Vertretung von Antragstellern bei Verwaltungsverfahren
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Wir ändern unsere Vorschriften zur Zahlung bestimmter Reisekosten, um Abschnitt 5106(c) des Omnibus-Budget-Rechnungslegungsgesetzes 1990 (OBRA 1990) umzusetzen. Abschnitt 5106(c) ändert bestimmte Abschnitte des Sozialversicherungsgesetzes (das Gesetz) zur Beschränkung der zur Zahlung unter diesen Abschnitten verfügbaren Beträge für Reisekosten von Personen, die Antragsteller bei bestimmten Verwaltungsverfahren vertreten.